|
Lebenspartnerschaft für Beschäftigte in kirchlichen Einrichtungen |
[Letzte Aktualisierung: 01.12.2009] |
Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über eingetragene Partnerschaften
(August 2001) und dem zustimmenden Urteil des Bundesverfassungsgerichts
dazu (Juli 2002) liegt die Frage nahe, welche Konsequenzen sich für
kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ergeben, wenn sie
eine eingetragene Partnerschaft eingehen.
Es gibt die offiziellen Reaktionen der großen Kirchen.
Von der Deutsche Bischofskonferenz der
Römisch-Katholische Kirche liegen vor:
Pressemitteilung August 2002
und
Amtsblatt-Text September 2002.
Vom Kirchenamt der Evangelischen
Kirche in Deutschland / EKD gibt es:
"Orientierungshilfe", September 2002.
In den Texten zeichnet sich ab, dass die Konsequenzen in den
beiden großen Kirchen sehr unterschiedlich sind. Kurzgefasst kann man sagen:
Auf die inhaltich verwandte, aber rechtlich etwas andere Situation der Personen im Verkündigungsbereich, die nicht bei einem kirchlichen Arbeitgeber angestellt sind (Religionslehrer, Religionslehrerinnen, Professoren, Professorinnen an staatlichen Schulen oder Hochschulen) sind wir auf einer eigenen Webseite zur "Missio Canonica" eingegangen.
Für Einzelheiten, auch zu Besoldungsrecht usw. sei auf den Text des Rechtsexperten des LSVD, Bundesanwalt a.D. Manfred Bruns verwiesen. Er ist vom LSVD auf seinen Webseiten veröffentlicht: Ratgeber, Teil "Beschäftigte in katholischen/evangelischen Einrichtungen" entnommen (dort Kapitel 7 des Rechtsratgebers, Abschnitte 3 und 4). Da sich die Rechtslage weiterentwickelt und der LSVD die neuesten Entwicklungen verfolgt, verzichten wir jetzt darauf, diesen Text hier noch einmal in Kopie zu halten.