Die Sexualität ist eine Grundkraft jedes Menschen, die auch seine gesellschaftliche Lebensform prägt. Die Beurteilung der Sexualität und der von ihr geprägten Lebensformen hat sich in neuester Zeit stark verändert. Dies gilt insbesondere für die Homosexualität. Unter Homosexualität verstehen wir hier jene erotisch-sexuelle Orientierung, die sich dauerhaft auf Personen des eigenen Geschlechts richtet. Homosexuelle Menschen streben heute nach voller rechtlicher und sozialer Gleichstellung. Sie empfinden jede Unterscheidung, die Staat oder Kirche zwischen ihnen und den Menschen anderer sexueller Orientierung gemacht haben oder immer noch machen, als eine Diskriminierung. Die Erinnerung an demütigende gesellschaftliche Ächtung oder gar Strafverfolgung, denen homosexuelle Menschen in der Vergangenheit ausgesetzt waren und zum Teil immer noch sind, hat in den Herzen vieler Menschen das bittere Gefühl erlittenen Unrechts zurückgelassen. Wir Bischöfe bedauern dieses Unrecht und bitten um Verzeihung, sofern es im Namen der Kirche oder des christlichen Glaubens angetan wurde. In diesem Zusammenhang stellt sich heute die Frage der Anerkennung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften. Homosexuelle Partner, die eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft gründen wollen, bitten um den kirchlich en Segen für ihre Partnerschaft. Gleicherweise ersuchen Menschen, die in einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft leben, um Anstellung im kirchlichen Dienst. Wir würden uns unserer Verantwortung entziehen, wenn wir auf diese Anfragen keine klare Antwort gäben. Dabei müssen wir ebenso das Wohl der betroffenen Menschen vor Augen haben, wie auch die Einzigartigkeit des der Kirche anvertrauten Sakraments der christlichen Ehe. Wir sind überzeugt: Erst im Blick auf die ganze, von Gott geschaffene und von Christus wiederhergestellte Ordnung lässt sich die für jeden einzelnen Menschen richtige Antwort finden.
Im Blick auf die Bibel ist es selbstverständlich, dass die dort ausgesprochenen Verurteilungen homosexueller Handlungen in einem anderen geschichtlichen und kulturellen Kontext formuliert worden sind, als es der heutige i st. Damit sind sie aber in ihrem Gewicht und in ihrer Verbindlichkeit nicht bedeutungslos geworden. Auf der Grundlage der beiden alttestamentlichen Verurteilungen gleichgeschlechtlichen Geschlechtsverkehrs im Pentateuch ( Lev 18,22; 20,13), hat Paulus die damals weitverbreiteten homosexuellen Praktiken der antiken Welt als ein Symptom oder eine Folge mangelnder Gotteserkenntnis des Heidentums verstanden (Röm 1,26-28; vgl. 1 Kor 6,10; 1 Tim 1,10). Die Heilige Schrift deutet die Gründe für die Verurteilung homosexueller Handlungen allerdings mehr an, als dass sie diese ausführt und argumentativ begründet. Deshalb ist es nicht leicht, das Zeugnis der Heiligen Schrift zu interpretieren. Die biblischen Beurteilungen sind aber nicht bedeutungslos geworden, nur weil sich der Kontext geändert hat und wir eine tiefere Einsicht in das Wesen der Homosexualität haben. Der von Paulus festgestellte Widerspruch zur objektiven Schöpfungsordnung bleibt bestehen. In theologischer Überlegung stellen wir fest, dass das Anliegen zahlreicher biblischer Äusserungen zur Sexualität ganz allgemein und zur Homosexualität im Besonderen der Schutz eines harmonischen menschlichen Zusammenlebe ns in Familie und Gesellschaft ist. Die Sexualität hat nicht nur eine persönliche Seite der Liebe und Lust, sie ist auch eine das Zusammenleben gestaltende oder aber zerstörende Kraft. Deshalb ist es eine Aufgabe des Mens chen, das allenfalls Zerstörerische an der Sexualität zu lenken und einzudämmen. Als ein wichtiges Kriterium ist zu bedenken, dass die menschliche Sexualität ihrer Natur nach auf die Weitergabe des Lebens ausgerichtet ist, auch wenn sich ihre Bedeutung freilich nicht allein darin erschöpft (vgl. Gen 1 ,27-28 und Gen 2, 24). Der gleichgeschlechtlichen Form gelebter Sexualität fehlt insofern eine wesentliche, in der Schöpfung grundgelegte Dimension der Sexualität, weshalb sie nicht einfach mit der zweigeschlechtlichen Li ebe gleichgestellt werden darf. Die kirchliche Lehre ist im Katechismus der Katholischen Kirche in den Nr. 2357-2359 zusammengefasst. Das Nein der Kirche zu homosexuellen Handlungen mag vielen als hart erscheinen. Steht es nicht in Widerspruch zur offen en Haltung Jesu, der alle aufgenommen hat, wie sie waren, ohne Unterschiede oder Vorbedingungen? So empfinden es viele Christinnen und Christen. Die Kirche lehnt keinen homosexuellen Menschen ab - das kann nicht genug bet ont werden. Homosexuelle Menschen sind wertvolle Menschen, die nicht selten ungerechte Ausgrenzungen ertragen müssen. Wie allen Menschen will die Kirche auch ihnen nahe sein. Dennoch kann sie die homosexuellen Handlungen selbst in keinem Fall gutheissen. Dabei sind wir uns bewusst, dass auch von Priestern und anderen Vertretern und Vertreterinnen der Kirche die Sexualität allgemein und die Homosexualität im Besonderen mit schmerzlichem Ve rsagen und Niederlagen gelebt wurde und wird. Hier sind Demut und ständige Umkehr besonders dringlich angesagt. Die Homosexualität ist eine Orientierung der Gesamtpersönlichkeit, deren psychische oder biologische Entstehung noch weitgehend ungeklärt ist. Bei manchen Menschen handelt es sich um eine tiefeingewurzelte Tendenz, die si e nicht selbst gewählt haben. Daraus darf jedoch nicht abgeleitet werden, dass eine homosexuelle Neigung aktiv gelebt und realisiert werden müsse. Die Erfahrung der Kirche wie auch jene vieler anderer Religionen und Kultu ren zeigt, dass es Wege der Enthaltsamkeit gibt, die das Menschsein nicht verkürzen, sondern es bereichern. Dauerhafte zwischenmenschliche Beziehungen und Freundschaften können dazu eine grosse Hilfe sein.
Im rechtlich-zivilen Bereich nimmt die Bischofskonferenz zustimmend das Bestreben zur Kenntnis, für dauernde homosexuelle Lebensgemeinschaften rechtliche Bestimmungen zu treffen, die sie auf erbrechtlichen und anderen Geb ieten vor Diskriminierung bewahren. In unserer Vernehmlassungsantwort vom 18. Dezember 1999 zum Bericht des Bundesrates über die rechtliche Situation gleichgeschlechtlicher Paare standen wir auch der Idee, eine registrier te Partnerschaft einzuführen, nicht ablehnend gegenüber. Unaufgebbar ist für uns in dieser Frage, dass die Einzigartigkeit der Ehe zwischen Mann und Frau in der staatlichen Gesetzgebung unbedingt und unverletzt gewahrt bl eiben muss. Denn die Ehe zwischen Mann und Frau hat schon aus naturrechtlicher Sicht eine besondere und ihr allein vorbehaltene Stellung und Würde. Diese beruht auf ihrer Bedeutung für die menschliche Gesellschaft, welche ohne sie ni cht fortbestehen könnte. Die Eheschliessung ist für die Kirche mehr als ein vom Staat und seinem Recht definierter Akt privaten Vertragsrechts zwischen zwei Personen, die sich entschliessen, ihr Leben zu teilen. Die von N atur aus gegebene Verbindung von Mann und Frau in der Ehe liegt diesem Recht voraus und zu Grunde. An diese darf die Gesellschaft nicht rühren, ohne sich selbst zu gefährden. In ihrer unverwechselbaren und spezifischen Ge stalt und Aufgabe ist sie ein integrierender Teil des Schöpfungsplanes Gottes. Von einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft lässt sich das Gleiche nicht sagen. In der sakramentalen Ordnung des Neuen Bundes wurde die Ehe als zweigeschlechtliche Verbindung zwischen Mann und Frau und deren Offenheit für Kinder zu einem Sakrament erhoben, das heisst zu einem gnadenwirksamen Zeichen des Ehebundes Christi mit seiner Kirche (vgl. Eph 5,31-32). Die Kirche, der die Sakramente zu treuer Verwaltung anvertraut sind, sieht sich daher verpflichtet, das Sakrament der Ehe als ein hohes Gut in seinem ursprünglic hen Sinn zu wahren und zu schützen. Eine gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft dagegen kann nicht mit dem Sakrament der Ehe gleichgesetzt werden, mag sie noch so sehr Werte der Freundschaft und der Treue verwirklichen. Aber ist dann wenigstens eine nicht-sakramentale Segnung einer solchen Lebensgemeinschaft möglich? Segen bezeichnet in der Heiligen Schrift und im Glauben der Kirche eine besondere Zusage der Gegenwart Gottes, der das Leb en fördert und zur Entfaltung bringt. Segnungen geschehen insbesondere im liturgischen Handeln der Kirche. Ein solcher in der Kirche liturgisch vermittelter Segen wird als ein "Sakramentale" bezeichnet. Jeder Mensch in je der Lebenssituation kann einen solchen Segen empfangen. Aber nicht jedes Tun des Menschen wird von Gott gut geheissen. Aus oben genannten Gründen sind wir Bischöfe der Überzeugung, dass homosexuelle Menschen gesegnet werd en können, aber nicht die Schliessung einer homosexuellen Verbindung. Ein solcher Ritus kann einer sakramentalen Eheschliessung zum Verwechseln ähnlich sehen.
Der auferstandene Christus ruft auch heute Menschen in seine Nachfolge und zum Dienst in der Kirche. Menschen, die im kirchlichen Dienst stehen, müssen deshalb vor aller professionellen Kompetenz vom Verlangen geprägt sei n, in ihrer ganzen Existenz Jesus ähnlich zu werden. Jesus wünscht von seinen Jüngern, dass sie Salz der Erde und Licht der Welt sind, auf dass die Menschen ihre guten Werke sehen und den Vater im Himmel preisen (vgl. Mt 5,13-16). Darum stellt die Kirche an Personen, die sich für einen kirchlichen Dienst bereit erklären, besondere Ansprüche. Das darf nicht als Diskriminierung oder als Unrecht betrachtet werden; denn jeder kirchliche Diens t ist ein Gnadengeschenk Gottes, auf das niemand einen Rechtsanspruch erheben kann. Es ist unsere Aufgabe als Bischöfe, in kluger Unterscheidung zu prüfen, wem ein entsprechendes Charisma geschenkt ist und folglich zum kirchlichen Dienst zuzulassen oder nicht. Eine homosexuelle, aber in geschlechtlicher Enthaltsamkeit gelebte Neigung schliesst vom kirchlichen Dienst nicht aus; die treu geübte Enthaltsamkeit kann vielmehr auf ein besonderes Charisma hindeuten, gleich wie die selbstgewählte Ehelosigkeit. Von Fall zu Fall s ind allerdings auch die besonderen Gefährdungen und Belastungen zu bedenken, denen homosexuelle Menschen im kirchlichen Dienst ausgesetzt sein können. Dagegen macht der ausdrückliche Entschluss homosexueller wie zum Zölib at verpflichteter Menschen, sexuell nicht enthaltsam zu leben, für den kirchlichen Dienst ungeeignet. Eine Lebenspartnerschaft von homosexuellen Menschen gibt der christlichen Gemeinde nicht das Beispiel, das ihr im kirch lichen Verkündigungsdienst stehende Personen geben müssen. Die Grenzziehung zwischen homosexueller Neigung und sexuell ausgeübten gleichgeschlechtlichen Beziehungen ist trotz mancherlei menschlichem Versagen nicht unehrlich, solange der Wille zur sexuellen Enthaltsamkeit bestehen bleibt. Diesen ehrlichen Willen muss die Kirche von allen Männern und Frauen fordern, die sich als Unverheiratete zum kirchlichen Verkündigungsdienst bereit erklären. Die konkrete Entscheidung über die Eignung zu diesem Dienst verlangt von allen Beteiligten - von uns Bischöfen und von anderen verantwortlichen kirchlichen Instanzen wie auch von den betroffenen homosexuellen Personen - ein hohes Mass an pastoraler Klugheit, Verantwortungsbewusstsein, Takt und geistlicher Unterscheidungsgabe. Man kann gegen diese Begründung das Versagen mancher Personen ins Feld führen, die im kirchlichen Dienst stehen. Solches menschliches Versagen jeglicher Art steht selbstverständlich im Widerspruch zur Nachfolge Jesu und gibt der Gemeinde ein falsches Zeugnis. Im Falle einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft wird jedoch ein falsches Zeugnis nicht erst durch persönlich-individuelles Ungenügen gegeben, sondern durch die Lebens- und Gemeinschaftsform selbst, die objektiv nicht der von Gott gesetzten Ordnung entspricht. Aus dem gleichen Grund können auch heterosexuelle Partner, die in nichtehelicher Lebensgemeinschaft leben, nicht zum kirchlichen Verkündigungsdienst zugelassen werden.
Wir sind uns bewusst, dass diese Abgrenzungen, die wir aus kirchlicher Verantwortung klar aussprechen mussten, manche homosexuell fühlende Menschen betroffen machen. Darum sei noch einmal ausdrücklich betont, dass wir diese Menschen als Menschen und als Christinnen und Christen hochschätzen. Die homosexuelle Neigung ist eine der vielen Grenzen, die uns Menschen gesetzt sein können, und in deren Respektierung wir erst menschlich wachsen und reifen. Wir werden uns bemühen, homosexuellen Menschen noch mehr als früher seelsorgliche Hilfe anzubieten. Wir stehen zu unserer Pflicht, sie auf dem christlichen Lebensweg respektvoll zu unterstützen.
Freiburg, 3. Oktober 2002
Die Schweizer Bischofskonferenz